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06.07.99 Pressemitteilung Amtsgericht Döbeln verurteilt Totalen Kriegsdienstverweigerer Sebastian Eichhorn zu GeldstrafeDRESDEN, DÖBELN den 06. Juli 1999. In der heute stattgefundenen
Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Döbeln den Totalen Kriegsdienstverweigerer
Sebastian Eichhorn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen
á DM 10, verurteilt. Eichhorn hatte nach seiner Anerkennung
als Kriegsdienstverweigerer zunächst einen Anderen
Dienst im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes
(ZDG) in einem Heim für geistig Behinderte in Israel geleistet,
diesen jedoch nach acht Monaten vorzeitig abgebrochen. Einer daraufhin
folgenden Einberufung zur Ableistung eines Zivildienstes leistete
Eichhorn aus Gewissensgründen keine In seiner knapp eine Stunde dauernden Einlassung schilderte
Eichhorn ausführlich die seiner Totalverweigerung zugrundeliegenden
Motive. Zivildienst stelle lediglich Kriegsdienst Einer im Anschluß an die Prozeßerklärung erfolgten Anregung des Verteidigers, RA Lenz aus Finsterwalde, das Verfahren wegen geringen öffentlichen Interesses an einer strafrechtlichen Verfolgung ggfls. gegen Auflagen einzustellen, kam das Gericht nicht nach, da es hierfür letztlich keine Anhaltspunkte sah. Im Gegensatz dazu war es jedoch in der Vergangenheit in Fällen Totaler Kriegsdienstverweigerung bereits zu Einstellungen, auch ohne Auflagen, gekommen. In seinem Plädoyer führte StA Bauer aus, der Angeklagte
habe zwar eine klare Gewissensentscheidung gegen die
Ableistung des Zivildienstes gefällt, dies könne ihn
jedoch nicht von einer Strafbarkeit freistellen. Daher stünde
lediglich noch die Frage im Raum, wie der Angeklagte zu
bestrafen ist. Zu Gunsten des Angeklagten spreche seine
bisherige Straffreiheit, der Angeklagte sei also kein Krimineller.
Zudem habe Eichhorn bereits acht Eichhorns Verteidiger ging in seinem Plädoyer zunächst
nochmals auf die Verplanung von Zivildienstleistenden im Kriegsfall
ein. Er führte aus, daß auch im Zweiten Weltkrieg die
Auf eine jüngere Entscheidung des Landgerichts Potsdam eingehend, führte er aus, daß auch seitens deutscher Gerichte die Allgemeine Wehrpflicht durchaus zur Disposition stehe. Das LG Potsdam hatte Anfang diesen Jahres, sich auf ein Gutachten des Verfassungsrechtlers Dr. Manfred Baldus aus dem Jahre 1995 stützend, ein Verfahren gegen einen anderen Totalverweigerer ausgesetzt, weil unter der veränderten politischen Lage die Allgemeine Wehrpflicht nicht mehr verfassungsgemäß sei, worüber nun das BVerfG im Rahmen einer sog. Richtervorlage zu entscheiden hat. Davon unabhängig könne die Totale Kriegsdienstverweigerung seines Mandanten jedoch auch deshalb nicht bestraft werden, da dieser eine unumstößliche Gewissensentscheidung getroffen habe und eine strafrechtliche Sanktion im hier vorliegenden Fall gegen die im Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes normierte Freiheit des Gewissens und des weltanschaulichen Bekenntnisses verstoße. Unter Verweis auf in diesem Sinne bereits ergangene Rechtsprechung beantragte er Freispruch. Nach etwa zehnminütiger Beratungszeit sprach Richterin
Weik den Kriegsdienstverweigerer der Dienstflucht für schuldig
und erkannte auf eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen á
DM 10,. In der mündlichen Urteilsbegründung erkannte
die Richterin die Totalverweigerung des Angeklagten zwar als eine
glaubhaft nachvollziehbare Gewissensentscheidung gegen
die Ableistung des Zivildienstes an, da der Zivildienst für
Eichhorn letztlich nichts anderes als Kriegsdienst
sei, sah sich gleichwohl jedoch gezwungen, eine Strafe zu verhängen.
Zwar sei die Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich
geschützt, aber nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG
könne dies nicht zum Freispruch führen, sondern habe
lediglich im Rahmen der Strafzumessung Beachtung zu finden, indem
die Strafe im unteren Bereich des Strafmaßes anzusiedeln
sei. Eine, wenn auch geringe, Strafe sei auch unerläßlich,
zumal Eichhorn keine religiösen Gründe anführte,
sondern letztendlich politisch Die Totalverweigerer-Iniative Dresden erklärte, daß
trotz des relativ geringen Strafmaßes in diesem Fall nicht
die Tatsache übersehen werden dürfe, daß in der
Bundesrepublik Totale Totalverweigerer -Initiative Dresden |
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