|
Aus Ausgabe 1/99 (Februar)
Bundesverfassungsgericht:
Zur Gewissensfreiheit
Zur Gewissensfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht wesentlich
folgende Entscheidungen getroffen: zunächst steht die Gewissensfreiheit
selbständig neben der Religions- und Bekenntnisfreiheit.
Sie ist also immer dann berührt, wenn der einzelne in seinem
inneren einem unabweisbaren, den Ernst der gesamten Persönlichkeit
ergreifenden sittlichen Gebot, einer Warnung vor dem Bösen
und einem unmittelbaren Aufruf zum Guten gegenübersteht
(BVerfGE 12,55). Auch ist die Freiheit des Gewissens nicht auf
einen bestimmten Wertekonflikt (etwa das Recht auf KDV) beschränkt,
sondern umfaßt jede Handlung, die auf einer ernsten sittlichen,
d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Entscheidung
beruht (BVerfGE 12,55). Explizit sichert sie nicht nur die Freiheit
des Denkens, sondern auch die des Handelns. Die Gewissensfreiheit
stellt also nicht nur einen Schutz gegen Gehirnwäsche
dar (BVerfGE 33,23; 69,22). Ihre Grenzen findet sie dort, wo das
Handeln die Freiheit anderer Menschen beschneiden will. Nicht
zuletzt unterliegt die Gewissensfreiheit keinem Gesetzesvorbehalt
sondern gilt absolut, solange sie nicht mit anderen Verfassungswerten
kollidiert (BVerfGE 28,261; 69,22). Ist dies der Fall, legitimiert
dies nicht die Einschränkung der Grundrechte. Vielmehr hat
der Gesetzgeber dafür zu sorgen, den Konflikt zu entschärfen,
indem gewissensneutrale Handlungsalternativen geschaffen werden
(BVerfGE 33,23).
Die Weitergabe der Texte ist unter Hinweis auf die
Quelle OHNE UNS und gegen Belegexemplar erwünscht.
Zur Übersicht
|