Aus Ausgabe 1/98 (Juli)

Das Rechtsberatungsgesetz

Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) wurde 1935 von den Nationalsozialisten eingeführt, primär zum Zwecke der Eliminierung der Juden - aber auch anderer politisch unerwünschter Elemente - aus der Rechtsberatung. Es gilt heute, nachdem die explizit antisemitischen Passagen gestrichen wurden, als vorkonstitutionelles Gesetz weiter. Als Schutzzwecke des RBerG werden zuvörderst postuliert: Schutz der Ratsuchenden vor inkompetenter Rechtsberatung‚ Schutz der Rechtspflege vor unzuverlässigen Personen‚ und Schutz der Rechtsanwaltschaft vor Konkurrenz. Das RBerG verbietet die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bewährt diese als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis zu 10.000,– DM.

Unter Geschäftsmäßigkeit ist nicht etwa nach dem normalen Sprachgebrauch Gewerbsmäßigkeit, also eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, zu verstehen; Geschäftsmäßigkeit ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn "die Tätigkeit in der Absicht vorgenommen wird, sie – sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit – zu wiederholen, und sie dadurch zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen". Diese sehr freizügige Interpretation des Begriffes der Geschäftsmäßigkeit ist ebenfalls nationalsozialistisches Erbe, denn die bundesrepublikanischen Gerichtsentscheidungen verweisen lediglich pauschal auf Entscheidungen des Reichsgerichtes von 1935-1939.


Die Weitergabe der Texte ist unter Hinweis auf die Quelle OHNE UNS und gegen Belegexemplar erwünscht.

Zur Übersicht