Aus Ausgabe 1/98 (Juli)

Totalverweigerer in Frankfurt ohne Rechtsgrundlage in Haft genommen

Die Hauptverhandlung des Doppelbestrafungsprozesses gegen Torsten Froese am AG Frankfurt/Main fand mit der rechtswidrigen Inhaftierung des Angeklagten, noch bevor die Verhandlung richtig begonnen hatte, ein abruptes Ende. Damit wurde dem durch Doppelbestrafung, Klageerzwingungsverfahren und (abgelehnten) Zulassungsanträgen zweier Totalverweigerer als Wahlverteidiger ohnehin bereits sehr hochgehangenen Prozeß ein Moment beigegeben, das nicht nur Einmaligkeit besitzt, sondern auch keinen Zweifel mehr läßt, daß hier ein Exempel statuiert werden soll.

Torsten ist bereits am 30.11.1993 am AG Hanau wegen Dienstflucht zu 3 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Da in diesem, ganze acht Sätze umfassenden, Urteil von Richter Hoos keine explizite Feststellung von Gewissensgründen vorhanden war, erhielt er vom BAZ eine erneute Einberufung zum Zivildienst mit Dienstantritt zum 02.01.1996. Nachdem Torsten natürlich auch diesen Dienstantritt verweigerte, stellte das BAZ erneut Strafanzeige wegen Dienstflucht. Die StA beim LG Frankfurt/Main stellte das Verfahren jedoch unter Verweis auf das in Art. 103 III GG verankerte Doppelbestrafungsverbot ein. Auch die daraufhin vom BAZ eingelegte Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) beim OLG Frankfurt mit gleicher Begründung verworfen. Doch das BAZ gab sich auch damit nicht zufrieden, notierte auf dem Beschluß der GenStA in der Akte “Das darf doch wohl nicht wahr sein ?!”, und erreichte mit einem selbst für diese Behörde recht ungewöhnlichem Engagement mittels Klageerzwingungsverfahren die Anordnung der Klage durch das OLG Frankfurt.

Bereits im Vorverfahren hatten die beiden Totalverweigerer Detlev Beutner (TKDV-Initiative Braunschweig) und Jörg Eichler (TKDV-Initiative Dresden) beantragt, als Wahlverteidiger von Torsten gem. § 138 II StPO zugelassen zu werden. Der Antrag wurde jedoch durch die zuständige Richterin Mickerts am AG Frankfurt zurückgewiesen. Begründung: “Die vom dem Angeschuldigten im vorliegenden Verfahren gewählten Personen sind dem Gericht unbekannt.” (!). Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde vom LG Frankfurt mit ebenfalls völlig unzureichender Begründung zurückgewiesen. Torsten und seine Wahlverteidiger hatten sich daher darauf geeinigt, innerhalb der Hauptverhandlung nochmals einen Antrag auf Zulassung zu stellen und bei Ablehnung revisionsrechtlich dagegen vorzugehen.

Pünktlich zum Prozeßtermin, der auf den 23.06., 11.45 Uhr terminiert war, fanden sich dann auch etwa 50 interessierte Prozeßbeobachter und Unterstützer ein. Jedoch mußten sie noch über eine Stunde warten, da Richterin Mickerts sich schlappe fünf Verhandlungen in diesen Tag gelegt hatte, die sie wohl recht knapp terminiert hatte. So waren von ihr für Torstens Verhandlung denn auch nur 1 ¼ Stunden vorgesehen. Als deutlich ungutes Omen wurde es dann jedoch schon gewertet, als die Richterin eine viertel Stunde lang im Beisein von StA, Justizwachtmeistern und Staatsschutzbeamten in Zivil Absprache sitzungspolizeilicher Maßnahmen abhielt, was nicht nur in höchstem Grade ungewöhnlich bzw. in der Geschichte von TKDV-Prozessen schlicht noch nie vorgekommen war, sondern auch bereits gewisse paranoide Züge im Umgang mit Totalverweigerern verriet.

Der eigentliche Eklat ließ denn auch nicht lange auf sich warten. Schon als sich Torsten und seine Verteidiger gemeinsam zur Verteidigerbank begaben, schlug ihnen die nervös wirkende Frage der Richterin: “Sind sie alle drei Herr Froese ?” entgegen, woraufhin sie erklärten, daß sie die gewählten Verteidiger von Torsten seien und nunmehr in der Hauptverhandlung nochmals einen Antrag auf Zulassung zu stellen begehrten. Ohne Umschweife wurden sie von Frau Mickerts aufgefordert, sofort im Publikum Platz zu nehmen. Auch der nochmalige Hinweis auf die beabsichtigte Antragstellung und die Tatsache, daß dies schließlich aus dem Publikum nicht möglich sei, vermochten daran nichts zu ändern. Nachdem aus der Aufforderung der Richterin ein Beschluß des Gerichts wurde, verließen Torsten und seine Verteidiger unter Hinweis darauf, daß nun ein Befangenheitsantrag gestellt werde, den Gerichtssaal, um eben diesen zu formulieren. Völlig aufgebracht und überfordert ob der Tatsache, daß sie es hier nicht wie gewöhnlich mit einem vor Demut triefenden, sondern einem sehr selbstbewußten Angeklagten zu tun hatte, verhing sie noch ein “Ordungsgeld” in unbestimmter Höhe (was es gar nicht gibt).

Während die drei Totalverweigerer keine 10 Schritt von der Gerichtssaaltür entfernt den Antrag formulierten, erließ Richterin Mickerts nach drei Aufforderungen zum Erscheinen im Gerichtssaal über Lautsprecheranlage eine Vorführanordnung gem. § 230 II, 1.Alt. StPO. Daraufhin schickten sich zwei Justizwachtmeister (ein dritter hatte sich im übrigen geweigert, an der Maßnahme teilzunehmen) und ein Staatsschützer an, Torsten unter Anwendung massiver Gewalt in den Gerichtssaal zu zerren. Dieser zeigte sich jedoch nicht ganz so gefügig, woraufhin alle vier zu Boden gingen, der Staatsschützer eine Wunde an der Augenbraue erlitt und die Maßnahme abgebrochen wurde.

Derweil schoben sich im Verhandlungssaal Richterin Mickerts und der StA tuschelnd den StPO-Kommentar hin und her, bis sie die vermeintlich angemessene Reaktion hierauf gefunden hatten. Keine drei Minuten später war Torsten auf dem Gang wiederum von Justizwachtmeistern und Staatsschützern umringt, die ihm offerierten, daß Richterin Mickerts nunmehr Haftbefehl erlassen hatte, der noch der Verkündung bedürfe. Auch dabei wurde ohne weiteres Zögern wiederum massiv Festnahme von Torsten Froeseüberzogene Gewalt angewandt, um Torsten in den Gerichssaal zu bewegen. Torsten konnte den übereifrigen Ordungshütern gerade noch klarmachen, daß er sich auch ohne Gewaltanwendung in den Gerichtssaal begebe, was dann auch geschah. Im Saal wurden Torsten zunächst in sehr brutaler Weise Handschellen angelegt, während Frau Mickerts angestrengt zur Seite sah.

Als die darüber aufgebrachten Prozeßbesucher die Namen der beteiligten Beamten zwecks Strafanzeigen erfahren wollten, ließ Mickerts die inzwischen teilweise sitzenden Leute aus dem Saal räumen. Auch dies geschah mit ungewöhnlicher Brutalität, was unter anderem eine Schlüsselbeinfraktur bei einem der Wahlverteidiger Torstens zu Folge hatte. Anschließend wurden die fassungslos auf dem Gang umherstehenden Prozeßbesucher aus dem Gericht gedrängt und Torsten in Haft genommen.

Am darauffolgenden Tag wurde Torsten in die JVA Weiterstadt verschoben, wo er nach dem Willen von Mickerts auch bis zur nächsten Hauptverhandlung auch bleiben soll. Diese sieht sich auch nach diesem Eklat nach wie vor nicht befangen und hat einen nächsten Verhandlungstermin für den 14. Juli 98 angesetzt – diesmal soll der Prozeß jedoch im großen Staatsschutzsaal mit massiven sitzungspolizeilichen Maßnahmen und Panzerglas zwischen Publikum und Gericht stattfinden, weil sie “...um ihr Leben fürchte.”, denn man habe ja “...wieder einmal...” gesehen “...wie es um die Friedlichkeit der Kriegsdienstverweigerer bestellt...” sei.

Inzwischen wurde Haftbeschwerde beim LG FfM eingelegt, die zumindest theoretisch 100%ig Erfolg haben müßte, denn es handelt sich hier ganz klar um eine Inhaftierung ohne jegliche Rechtsgrundlage. Die von Ri´in Mickerts angewandte Vorschrift (§ 230 II, 2. Alt. StPO) gibt dafür reinweg gar nichts her, sondern verfolgt eigentlich das Ziel, ausgebliebene oder sich entfernende Angeklagte zu inhaftieren, um den Gang der Hauptverhandlung zu sichern, ist also seinem Charakter nach ein “Vorfürhaftbefehl”, der dem Beschleunigungsgebot dient, nicht etwa ein “Wegführhaftbefehl”. Schon gar nicht kann diese Maßnahme gegen einen Angeklagten, der sich direkt vorm Verhandlungssaal aufhält, angewandt werden.
Mit erstaunlicher Regelmäßigkeit wird in Deutschland beinahe jedes Jahr eine Art Highlight in Sachen Totalverweigerung hervorgebracht. Das ist nichts ungewöhnliches, darüber wundert sich fast niemand mehr. In dem selbst aus dieser Kategorie noch etwas hervorstechendem Verfahren gegen Torsten zeigt die deutsche Justiz jedoch sehr deutlich, daß auch jahrelang bestehende Grenzen aufweichbar sind. Hier zeigt sich denn auch die Wichtigkeit von Soli- und Öffentlichkeitsarbeit. (je)

Informationen erhaltet ihr unter:

  • DFG-VK Hessen, Vogelsbergstr. 17, 60 316 Frankfurt/Main, Tel.: 069/4 98 03 94
  • TKDV-Ini BS D. Beutner, Helmsteder Str. 21, 38 120 Braunschweig, Tel./Fax.: 0531/ 79 46 88
  • TKDV-Ini DD, J. Eichler, Altpieschen 5, Tel/Fax: 0351/ 8 58 70 22
  • Spenden unter dem Stichwort „Solidarität für Torsten“ an: J.Eichler, Kto-Nr: 45 89 57 241, BLZ: 850 551 42, Stadtsparkasse Dresden


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