Aus Ausgabe 5/95 (Herbst)

Prozesse in der Türkei

Aktuelle Prozesse gegen Kriegsdienstverweigerer und Antimilitaristen in der Türkei und die Verteidigungsstrategien ihrer Anwälte

Diesem Bericht liegen Gespräche mit Ahmet Hür (RA von Arif Hikmet Iyidogan und Osman Murat Ülke), Ercan Kanar (Vorsitzender des Menschenrechtsvereins, IHD - Inssan Haklari Dernegi, Istanbul und RA von Osman Murat Ülke) und Fevzi Argun (Mitarbeiter in der Menschenrechtsstiftung Ankara) zugrunde. Die Gespräche wurden im September 1994 und im April/Mai 1995 geführt.

Rechtsgrundlage für die Prozesse

Im türkischen Recht gibt es drei für Prozesse gegen AntimilitaristInnen und erklärte Kriegsdienstverweigerer relevante Paragraphen, die sich mit antimilitaristischen Äußerungen beschäftigen. Sie und die Taktik der Rechtsanwälte darauf zu reagieren sollen hier kurz dargestellt werden.

Die erste wichtige Vorschrift enthält das türkische Strafgesetz (TCK, Türk Cesa Kanunu) mit dem § 155, welcher die "Entfremdung" oder "Distanzierung des Volkes vom Militär" unter Strafe stellt. Im sogenannten Antiterrorgesetz werden die Straftaten aufgezählt, die als Terrorakt angesehen werden und für die Staatssicherheitsgerichte (DGM) zuständig sind. Hierzu zählen z.B. der Vorwurf des "Separatismus" (§ 125 TCK) oder die "Distanzierung vom Militär" (§ 155 TCK).Die anderen relevanten Vorschriften sind im Militärstrafgesetz (TACK, Türk Askeri Cesa Kanunu) festgelegt. § 96 TACK richtet sich gegen Soldaten, die das Volk vom Militär distanzieren. Mit § 58 TACK wird die "Brechung der Willenskraft der Nation" mit Strafe bedroht. In der herrschenden Rechtsauffassung trägt die Distanzierung des Volkes vom Militär dazu bei, die Willenskraft der Nati on zu brechen. § 58 TACK ist nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Personengruppe (z.B. Soldaten) beschränkt.

§ 58 TACK ist im Militärstrafgesetz einem Kapitel zugeordnet, welches den Titel "Verrat" trägt. Das Kapitel "Verrat" wiederum ist in 7 Teile unterteilt. Im dritten Teil sind Verbrechen aufgeführt, die die nationale Sicherheit gefährden. Die dort aufgeführten Regelungen gelten insbesondere für den Kriegsfall. Hierfür wird zumeist eine höhere, oft die doppelte, Strafe angedroht. Im § 58 TACK gibt es keine explizite Regelung, die auf die Anwendbarkeit im Friedensfalle schließen läßt. Der § 58 TACK dürfte gemäß seiner Einordnung und seines Inhaltes im Gesetz aus juristischer Logik nur im Kriegsfall angewendet werden. Würde das Gericht dieser Logik folgen, müßte es folgerichtig erkennen, daß sich die Türkei in einem Krieg befindet. Das wird aber von allen staatliche Stellen massiv geleugnet.

Zur Vorgeschichte der aktuellen Anklage

Die vier Angeklagten Arif Hikmet Iyidogan, Mehmet Sefa Fersal, Gökhan Demirkiran und Osman Murat Ülke hatten am 17. Mai 1994 an einer Pressekonferenz in der Ärztekammer in Istanbul teilgenommen. Arif Hikmet Iyidogan war der Vorsitzende der einladenden Organisation, des Istanbul Savas Karsitlari Denerhi (Ist.- SKD - Verein der KriegsgegnerInnen Istanbul). Gökhan Demirkiran und Mehmet Sefa Fersal sind Kriegsdienstverweigerer, die sich als solche auch auf der Pressekonferenz bekannten. Osman Murat Ülke war als Vorsitzender des Izmir - SKD als Gast anwesend. Auf der Pressekonferenz wurde eine Petition verlesen, die eine Forderung nach dem Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung beinhaltete. Neben den über hundert Gästen waren auch etwa 20 Journalisten gekommen. Es sprachen drei Vertreter einer deutschen Delegation. Einige Stunden später wurden die vier Angeklagten, die drei Deutschen und weitere Personen von einer Antiterroreinheit festgenommen . Die erste Beschuldigung und die erste spätere Anklage gründeten sich auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz.

Daneben wurde Anklage vor dem Militärgericht in Ankara auf Grundlage des § 58 TACK erhoben. Er bildet die rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit des Militärgerichts. Der § 58 TACK bezieht sich bezüglich des Strafmaßes und des Verbrechensinhaltes auf den § 155 TCK. Die ersten Kriegsdienstverweigerer von 1990, Tayfun Gönlül und Vedat Zencir waren noch vor dem Staatssicherheitsgericht (DGM) angeklagt und verurteilt worden. Da auf der Grundlage der §§ 155 TCK und 55 TACK sowohl das DGM als auch das Militärgericht zuständig sein könnten, gab das DGM mit einem generellen Beschluß vom Dezember 1993 die Zuständigkeit in solchen Fällen generell an die Militärgerichte ab.

Der Hintergrund hierfür ist nach Ansicht der befragten Anwälte folgender: Der § 155 TCK, der aus dem Jahr 1927 stammt, wurde erst mit den ersten Kriegsdienstverweigerern in die Justizpraxis zurückgeholt. Nach den ersten Verfahren wurde aber klar, daß sich das "Nicht-Töten-wollen" nur schwer als Terror bezeichnen läßt. Die politisch motivierte Kriegsdienstverweigerung hat mehr mit "Soldatsein" zu tun und fällt damit in die Zuständigkeit der Militärgerichte. Der Izmir SKD geht davon aus, daß sich die Gerichte in Absprache mit dem Großen Generalstab über die veränderte Zuständigkeit geeinigt haben. Und der große Generalstab hat auf Grund der sinkenden Wehrpflichtmoral ein besonderes Interesse daran, direkt auf die Antikriegsbewegung einwirken zu können.

Nach der Pressekonferenz von Mai 1994 hatte zunächst ein Staatsanwalt beim DGM die Ermittlungen aufgenommen und die ersten Aussagen eingeholt. Nach kurzem hat er diese dann an das Militärgericht in Ankara weitergeleitet. Der Militärstaatsanwalt hat daraufhin auf Grundlage des § 58 TACK Anklage erhoben.

Die Anklageinhalte und erste Prozeßtermine

Die Anklage beinhaltet folgende Punkte:

  1. Die Organisation einer illegalen Pressekonferenz. (Ob die Pressekonferenz wirklich illegal war, ist noch ist noch nicht bewiesen. Es bestehen nach Erfahrungen des Menschenrechtsvereins IHD gute Chancen, daß das Amtsgericht, welches über die Legalität befindet, dies zugunsten des SKD entscheidet.)
  2. Verstoß gegen die §§ 155 TCK und 58 TACK durch "Distanzierung vom Volk und Militär".
  3. Die Tatsache, sich selbst als Kriegsdienstverweigerer benannt zu haben.
  4. Die "Terrorismusbekämpfung" in Südostanatolien als "schmutziger Krieg" bezeichnet und kritisiert zu haben.
  5. Die Willenskraft der gegen "Terror" kämpfenden Soldaten geschwächt zu haben.

Bei den bisherigen Gerichtsterminen offenbarte sich immer wieder, wie wenig Militärgerichte auf die rechtsanwaltliche Vertretung der Angeklagten eingestellt sind und mit welchen Schikanen ein Rechtsanwalt an seiner Arbeit gehindert wird. So berichtete RA Ahmet Hür, daß bei einer der ersten Verhandlungen im Gerichtssaal kein Platz für ihn als Verteidiger vorgesehen war. Indigniert sah der Richter zu, wie Ahmet Hür in seiner Anwaltsrobe auftauchte und auf den Boden gekniet seine Akten auspackte. Erst nachdem er sich beschwerte, wurde ihm ein kleines Tischen und ein Stuhl zugewiesen. Tisch und Stuhl standen verstaubt in einer Ecke des Raumes und mußten von Ahmet Hür selbst an die richtige Stelle gezogen werden. Anwälte haben das Recht, aus den Gerichtsakten Kopien zu machen. Der beim Prozeß im selben Raum stehende Kopierer des Militärs durfte nicht benutzt werden; auch der Vorschlag, dem Militär die Kosten für die Kopien zu ersetzen, wurde abgelehnt. So mußte ein örtliches Kopierunternehmen beauftragt werden, mit einem Kleinbus einen Kopierer anzuliefern und aufzubauen.

Neben solchen Problemen und Schikanen sind die Militärstaatsanwälte und - richter mit dem Phänomen Kriegsdienstverweigerung auch fachlich noch nicht vertraut.

Der erste Einspruch

Am ersten Verhandlungstag kann ein Einspruch gegen die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes erhoben werden. Nach türkischem Recht muß dort prozessiert werden, wo die Straftat begangen wurde, hier also in Istanbul. Dieser Einspruch wurde zum ersten Mal in einem Prozeß gegen Antimilitaristen vorgebracht. Richter und Staatsanwalt lehnten ihn nach kurzer Beratung ab. Dabei verwechselten sie die Art des Einspruches. Sie begründeten die Ablehnung mit der Zuständigkeit des Militärgerichtes. Dieser Verfahrensfehler soll später vor dem Kassationsgericht für eine Revision verwendet werden.

Vertagung folgt auf Vertagung

Die Angeklagten wurden jeweils bei den örtlichen Militärstaatsanwaltschaften verhört. Zu den Gerichtsterminen in Ankara wurde Angeklagte und Zeugen mehrmals geladen, um nach der Feststellung, daß sich ihre Akten noch irgendwo auf den verschlungenen Behördenwegen nach Ankara befinden, unverrichteter Dinge nach Hause zu fahren. Auch wurden die Angeklagten nicht zu jedem Prozeßtermin geladen. Erstaunliches widerfuhr Osman Murat Ülke, als er als Zuschauer bei einem der Prozesse in seiner Sache anwesend war. Obwohl er ausdrücklich nicht geladen war, wurde er, nachdem ihn der Staatsanwalt in der Menge erkannte, ohne Einhaltung irgendeiner Frist vor den Richter gerufen. Arif Hikmet Iyidogan saß während dieser verschleppenden Prozeßführung als Zivilist knapp vier Monate in Untersuchungshaft im Militärgefängnis Mamak, Ankara. Insgesamt zieht sich der Prozeß mit fast monatlichen Terminen seit über einem Jahr hin.

Einspruch über die Zuständigkeit

Grundsätzlich kann im Verfahren jederzeit die Zuständigkeit der Gerichts in Zweifel gezogen werden. Es ist aber nach Ansicht der Anwälte sinnvoller, zuvor erst alle Aussagen der Angeklagten aufnehmen zu lassen, da der Richter sonst argumentieren könnte, daß er über seine Zuständigkeit nicht befinden könne, solange ihm Aussagen zur Tat fehlten. Die Zuständigkeit des Militärgerichtes wird von den Anwälten mit dem Argument angezweifelt, daß sich die Türkei nicht offiziell in einem Kriegszustand befindet. Es soll ferner argumentiert werden, daß die Weigerung zu Töten auch nicht als Terrorakt gelten kann und somit das ordentliche (zivile) Amtsgericht zuständig wäre. Der Einspruch über die Zuständigkeit wird voraussichtlich abgelehnt werden. Er ist aber notwendig, um ihn vor dem Kassationsgericht erneut verwenden zu können. Auch dort werden ihm geringe Chancen eingeräumt. Erst nach dem über den Einspruch entschieden ist, sollen die Zeugen vernommen werden. Ihre Aussagen liegen bereits aus dem Amtsgerichtsprozeß in Istanbul wegen des Verstoßes gegen das Demonstrations - und Versammlungsrecht vor. Die dortigen Aussagen der Polizisten sind für die Verteidigung wichtig, da sie sich widersprechen.

Die Verteidigungsstrategien für Osman Murat Ülke

Die Verteidigung wird folgende Punkte beinhalten:

  1. Selbst wenn die Gesetze der Türkei rechtmäßig wären, ist der Angeklagte unschuldig.
  2. Die Gerichte sind nicht zuständig. Es muß vor einem Amtsgericht verhandelt werden.
  3. Die Gesetze, insbesondere die §§ 155 TCK und 58 TACK sind nicht verfassungsgemäß.

zu Punkt 1: Im Sinne der Anklage ist Osman Murat Ülke unschuldig. Die Anklageschrift ist sehr ungenau und in vielen Punkten unzutreffend. Die schlechte Qualität der Anklageschrift erklären sich die Anwälte damit, daß Polizei und Staatsanwälte mit festen Vorstellungen über Täter und die Tat zur Pressekonferenz kamen und bestimmte, bereits vorher festgelegte Personen herausgreifen, verhaften und anklagen wollten. Dies geht aus Schreiben des großen Generalstabes, Ankara, des Innenministeriums, Ankara, und der lokalen Polizeibehörden, Istanbul, hervor, die in den Gerichtsakten gefunden wurden. Die fast, amateurhafte, Anklageschrift zeigt zudem die Unerfahrenheit der Staatsanwaltschaft mit dem neuen Thema. Trotzdem ist mit der Durchsetzung der Rechtsauffassung zu rechnen.

Ferner werden die einzelnen Anklagepunkte nicht pro Person differenziert: Alle vier Angeklagten sollen sich gemäß der Anklageschrift gemeinsam als Kriegsdienstverweigerer bezeichnet haben. Dies ist jedoch für Arif Hikmet Iyidogan und Osman Murat Ülke nicht der Fall, für letzten auch deshalb, weil der Izmir - SKD mit der öffentlichen Bekanntmachung nicht einverstanden war. In seiner Aussage, die der Militärrichter in Izmir aufnahm, sagte Osman Murat Ülke zu diesem Vorwurf: Er habe sich an dem Tage nicht öffentlich als Kriegsdienstverweigerer bezeichnet. Ausdrücklich habe er gesagt, daß er sich nicht gegen den, schmutzigen Krieg im Südosten, ausgesprochen habe, da er jeglichen Krieg als schmutzig empfinde und diesen Sprachgebrauch als unangemessen ansehe. Jörg Rohwedder gegenüber ergänzte er, daß er sich bisher weder öffentlich als Kriegsdienstverweigerer erklärt noch dieses dementiert habe.</ P>

Osman Murat Ülke soll nach der Anklage ferner die Pressekonferenz (mit-) organisiert haben. Aus den Aussagen vor dem Amtsgericht geht offensichtlich hervor, daß dies nicht der Fall war. Bei der Pressekonferenz waren 120 Leute anwesend und es stellt sich die Frage, warum speziell ein Gast aus Izmir, Osman Murat Ülke, herausgegriffen und als Organisator angeklagt wird. Die Verteidigung erwartet trotz Unschuld ein politisches Urteil und ein Strafmaß zwischen zwei und sechs Monaten Haft. Das Kassationsgericht wird das Urteil voraussichtlich bestätigen. Anschließend soll der Fall dann dem Europäischen Menschengerichtshof vorgelegt werden.

zu Punkt 2: Zur Zuständigkeit der Gerichte siehe die Ausführungen oben.

zu Punkt 3: In der türkische Verfassung ist in Art.12 Abs.1 verankert, daß jeder elementare Rechte und Freiheiten hat, die sich in seiner Persönlichkeit manifestieren und die unteilbar sowie nicht übertragbar sind. Gemäß Art.17 Abs.1 hat jeder das Recht auf Leben und sein Leben körperlich und seelisch zu schützen und weiterzuentwickeln. Nach Art.19 Abs.1 hat jeder das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Der Art.24 Abs.1 garantiert das Recht auf Gewissens -, Religions - und Meinungsfreiheit und nach Art.25 Abs.1 hat jeder das Recht auf Gedanken- und Meinungsfreiheit. Niemand kann gezwungen werden, seine Gedanken und Meinungen zu äußern. Auf der Grundlage seiner Gedanken und Meinungen darf niemand beschuldigt und angeklagt werden. Der Art.13 hat die Funktion die Eingrenzung der Grundrechte zu begründen, wobei sich die Eingrenzungen nicht gegen die demokratische Gesellschaftsordnung richten dürfen. Auf der Grundlage d er obigen Artikel wird die Verteidigung nachweisen, daß die §§ 155 TCK und 58 TACK gegen die türkische Verfassung verstoßen. Sie wird die historische Entwicklung der Rechts auf Kriegsdienstverweigerung in Europa darstellen. Die Pflicht, nicht zu töten, soll als Umkehrschluß aus dem Recht eines jeden Menschen auf Leben abgeleitet werden und in Bezug zu der Resolution der UN - Menschenrechtskommision von 1989 gesetzt werden.

Resümee

Noch kein Kriegsdienstverweigerer wurde in der Türkei angeklagt, weil er nicht zum Militär erschienen ist. In den bisherigen Prozessen ging es immer um den Vorwurf "Distanzierung des Volkes vom Militär". So wurde in allen Fällen öffentlicher Kriegsdienstverweigerung bisher Anklage auf Grundlage des § 155 TCK oder des § 58 TACK in Verbindung mit dem § 155 TCK erhoben. Der erste Kriegsdienstverweigerer von 1990, Tayfun Gönül, wurde vom DGM mit drei Monaten Freiheitsentzug bestraft, während Vedat Zenir, ebenfalls Kriegsdienstverweigerer von 1990, freigesprochen wurde. Das Strafmaß erhöhte sich mit dem Urteil gegen Aytek Özel erheblich. Er erhielt eine Haftstrafe von einem Jahr und fünfzehn Tagen. Mit den oben geschilderten Verfahren wird die Tendenz deutlich, Kriegsdienstverweigerer mit Prozessen politisch zu verfolgen. Bisher führte jede öffentlich geäußerte Kriegsdienstverweiger ung in der Türkei zu einer Anklage, seit Dezember 1993 vor Militärgerichten. Es ist anzunehmen, daß auch in der Bundesrepublik veröffentlichte Kriegsdienstverweigerungen türkischer Staatsbürger und die politische Betätigung für die Einführung eines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung zu einer entsprechenden politischen Verfolgung führen werden.

Jörg Rohwedder

Quelle: Presseerklärung der DFG-VK Frankfurt vom 14. Juni 1995, Bearb.: AK

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