Aus Ausgabe 3-4/95 (Sommer)

Richtlinien von ai zur Anerkennung von KDVern als Gewaltlose Politische Gefangene


1.) Politische Gefangene: Als gewaltlose poltische Gefangene bezeichnet ai alle Menschen, die irgendwo auf der Welt wegen ihrer Überzeugung, Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Sprache, wegen ihres Glaubens oder ihres Geschlechts inhaftiert sind und die bei der Vertretung ihrer šberzeugung keine Gewalt angewandt oder befürwortet haben. Für diese gewaltlosen politischen Gefangenen fordert ai die sofortige Freilassung. Die Beurteilung der Frage, ob ein Gefangener gewaltlos ist, behält sich ai immer selbst vor, die Einschätzung der Behörden für die Festlegung ist nicht maágeblich.

2.) Inhaftierung von Kriegsdienstverweigerern: ai wendet sich gegen die Inhaftierung von KDV'ern aus Gewissensgründen und fordert die sofortige bedingungslose Freilassung. ai fordert, daá Wehrpflichtige und Berufssoldaten jederzeit die Möglichkeit haben, aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern.

3.) Grundlage im internationalen Recht: Im internationalen Recht gibt es bisher kein ausdrücklich erwähntes MR auf KDV. Es läßt sich jedoch aus dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ableiten.

4.) Kriterien für die Festlegung: Unter einem KDV'er aus Gewissensgründen wird ein Wehrpflichtiger verstanden, der aus Gewissensgründen oder aus religiösen, ethischen, moralischen, humanitären, philosophischen, politischen oder ähnlichen Motiven die Ableistung des Militärdienstes bzw. die direkte oder indirekte Beteiligung verweigert. Personen, die auch einen rein zivilen Ersatzdienst verweigern (Totalverweigerer) werden nicht als gewaltlose politische Gefangene betrachtet, es sei denn, die Länge des Ersatzdienstes kann als Strafe angesehen werden.

5.) Diskussionspunkte: Kann der ZD in Deutschland - wie Totalverweigerer behaupten - als Teil der Kriegsmaschinerie betrachtet werden?


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